
Mietrecht Düsseldorf
Telefon
0211 / 355 83 14
E-Mail
Rath@Sozialrecht-Rath.de
Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf
Kontaktformular
zum Formular
Grundsätzlich stehen hierzu zwei Rechtsinstitute zur Verfügung, um Rechtssicherheit zu schaffen: Entweder durch einen Partnerschaftsvertrag oder durch die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, BGB-Gesellschaft).
Partnerschaftsverträge, die über Immobilien geschlossen werden, müssen notariell beglaubigt werden.
Beide Partner sollten als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden.
Bei der Eintragung beider Partner im Grundbuch sollte darauf geachtet werden, dass die eingetragenen Eigentumsverhältnisse mit tatsächlich erbrachten Aufwendungen im Einklang stehen.
Wenn ein Partner einen höheren Betrag des Kaufpreises oder diesen sogar vollständig erbringt, sollten Ausgleichsregelungen gestaltet werden, wenn der andere Partner im Gegenzug Renovierungs- und Ausbauarbeiten sowie die Zahlung von Handwerkerrechnungen übernimmt.
Es sollte geregelt werden, was im Falle einer Trennung mit dem Haus geschieht. Zwar kann jeder Teileigentümer die Teilungsversteigerung betreiben, wenn ein Partner sich weigert, die Immobilie zu verkaufen. Dies ist jedoch fast immer mit Verlusten verbunden. Deshalb sollten mindestens die folgenden Punkte geregelt werden:
Da Darlehensverträge zur Finanzierung der Immobilie in der Regel gemeinsam unterzeichnet werden müssen, sollten auch hier Regelungen getroffen werden. Beide Partner haften der finanzierenden Bank gegenüber gesamtschuldnerisch, das heißt, dass jeder Partner zu 100% zur Rückzahlung herangezogen werden kann. Dies ist davon unabhängig, wer tatsächlich welchen Ratenanteil übernahm oder wie die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen wurden. Daher sollte vereinbart werden, was mit den Darlehensraten geschieht. Zahlen beide weiter? Übernimmt ein Partner die Zahlung der Darlehensraten?
Erbrechtlich kann es passieren, dass der unverheiratete Partner leer ausgeht. Ehe man sich versieht, gehört die halbe Immobilie den gesetzlichen Erben des verstorbenen Partners, zum Beispiel den Schwiegereltern. Wollen diese schnell an Geld kommen, könnten sie die verlustträchtige Teilungsversteigerung betreiben. Hier empfiehlt sich ein vertraglich garantiertes Vorkaufsrecht zu einem vorher definierten Preis.
In einem notariell beglaubigten Erbvertrag können die Partner sich gegenseitig als Erben einsetzen. Für den Fall einer Trennung könnte ein Rücktrittsrecht von diesem Erbvertrag vereinbart werden.
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von verheirateten Partnern aufgesetzt werden. Wenn ein unverheirateter Partner ein eigenes Testament aufstellt, kann er es auch ohne Zustimmung und Wissen des anderen Partners ändern oder aufheben.
Wegen der möglicherweise anfallenden Erbschaftssteuer sollte ein Steuerberater konsultiert werden. Bei einem Erbanteil in Höhe von € 200.000,00 fallen circa € 80.000,00 Erbschaftssteuer an. Auch der nachträgliche Anfall von Schenkungssteuer ist denkbar.
Schließlich sollte eine Lebensversicherung abgeschlossen werden, damit die Finanzierung der Immobilie nach dem Tode eines Partners nicht ins Wanken gerät.