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Nachbarschaftssachen

Ruhestörung, Beleidigung, Straftaten

So gehen wir vor:

Wenn der Nachbar ständig laut ist, Sie beleidigt oder sonstige Straftaten Ihnen gegenüber verübt, bestehen grundsätzlich zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Bevor man die Gerichte anrufen darf, muss in solchen Fällen vorab ein Schiedsverfahren durchgeführt werden. Diese Verfahren sind auch sehr empfehlenswert. Hierbei werden erstaunlich ausgeglichene Lösungen für die Nachbarn gefunden. Gerne bereiten wir das Verfahren für Sie vor und begleiten Sie natürlich auch zu dem Gütetermin. Anschließend erhalten Sie eine Bescheinigung, wenn die Probleme wider Erwarten nicht durch einen Vergleich zufriedenstellend behoben werden konnten. Diese Bescheinigung ist Prozessvoraussetzung für eine gerichtliche Auseinandersetzung.

Grenzabstände - Wir verteidigen ihre Grenze

Das Nachbarrechtsgesetz NRW regelt Abstände von Bauteilen und Bepflanzungen an der Grenze zum Nachbargrundstück. Gleichzeitig gibt es Regelungen für eine Verjährung, oder unter welchen Umständen Verletzungen hingenommen werden müssen. Demnach können wir folgende Grundsätze zusammenfassen:

  • Außenwände müssen einen Mindestabstand eingehalten.
  • Für den Beseitigungsanspruch gelten Fristen, in denen die Unterschreitung gegenüber dem Bauherrn geltend gemacht werden muss.
  • Für Außenwände mit Fenstern, Türen, Balkonen oder Terrassen gelten besondere Vorschriften.
  • Die Errichtung einer Nachbarwand muss mit dem Nachbarn abgestimmt werden, wenn sie nicht in der Baugenehmigung ausdrücklich erlaubt ist.
  • Besonderheiten bestehen, wenn eine Nachbarwand verändert, erhöht oder vom Nachbarn etwas angebaut werden soll.
  • Erleichterungen bestehen für wärmedämmende Maßnahmen.
  • Zur Durchführung von Baumaßnahmen darf der Nachbar das Grundstück vorübergehend betreten.
  • Niederschlagswasser darf nicht auf das Nachbargrundstück gelangen.
  • Rücksicht ist bei Bodenerhöhungen geboten.
  • Aufschichtungen müssen je nach Art und Höhe Abstände zum Nachbargrundstück einhalten.
  • Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile besteht eine Pflicht zur Errichtung eines Grenzzauns, wenn der Nachbar dies verlangt.
  • Die Abstände für bestimmte Bäume, Sträucher und Rebstöcke sind je nach Art, Umfang und Höhe detailliert geregelt. Sonderregeln bestehen für Hecken und Baumschulen. Für den Beseitigungsanspruch gilt eine sechsjährige Ausschlussfrist seit Anpflanzen der Gewächse.