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Begriffe des Wohnungseigentumsgesetzes

Folgende Begriffe unterscheidet das Wohnungseigentumsgesetz

  1. Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
  2. Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Das ist zum Beispiel der Garagenstellplatz.
  3. Gemeinschaftsflächen: Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Das sind Waschkeller, Fahrradraum, Treppenhaus, Vorgarten, usw.
  4. Beschluss: Entscheidung der Wohnungseigentümer mit der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit (nicht einstimmig).
  5. Vereinbarung: Einstimmige Entscheidung aller Miteigentümer.