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Rechte der Wohnungseigentümer

Veräußerungsbeschränkung

  1. Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oderdes Verwalters bedarf. Dem Wohnungseigentümer kann für bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden. Solange die Zustimmung nicht erteilt ist, ist der Vertrag schwebend unwirksam.
  2. Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden.
  3. Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit beschließen, dass eine Veräußerungsbeschränkung aufgehoben wird.

Eigentum

  1. Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
  2. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß §§ 14, 15 WEG berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil gemäß § 16 WEG.

Pflichten

Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:

  1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
  2. für die Einhaltung dieser Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlässt;
  3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem zulässigen Gebrauch beruhen;
  4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.

Gebrauchsregelung und Hausordnung

  1. Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
  2. Soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht, können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
  3. Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.