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Versammlung der Wohnungseigentümer

Der Beschluss

  1. Angelegenheiten werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geregelt.
  2. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand schon in der Einladung zur Eigentümerversammlung als Tagesordnungspunkt bezeichnet ist.
  3. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären (Umlaufbeschluss).
  4. Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist (Zitterbeschluss). Die Anfechtungsfrist beträgt einen Monat ab Beschlussfassung und nicht ab Zugang des Sitzungsprotokolls!

Einberufung, Ladung und Tagesordnung

  1. Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahre einberufen.
  2. Die Versammlung muss vom Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
  3. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.
  4. Die Einberufung erfolgt in Textform (E-Post oder Fax ausreichend). Die Frist der Einberufung soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens zwei Wochen betragen.

Vorsitz und Sitzungsleitung

  1. Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt der Verwalter.
  2. Die Eigentümer können aber einen anderen Sitzungsleiter wählen.

Mehrheit und Beschlussfassung

  1. Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
  2. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten.
  3. Ist eine Versammlung nicht beschlussfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung ein. Die neue Versammlung beschlussfähig, wenn hierauf bei der Einberufung hingewiesen wurde.
  4. Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn ihm das Eigentum rechtskräftig entzogen worden ist.

Protokoll

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
  2. Das Protokoll muss vom Sitzungsleiter, einem Eigentümer und dem Beiratsvorsitzenden unterschrieben werden.
  3. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.

Beschlusssammlung

  1. Es ist eine Beschluss-Sammlung zu führen. Die Beschluss-Sammlung enthält nur den Wortlaut
    • der in der Versammlung der Wohnungseigentümer verkündeten Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Versammlung,
    • der schriftlichen Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum der Verkündung und
    • der Urteilsformeln der gerichtlichen Entscheidungen in einem Rechtsstreit mit Angabe ihres Datums, des Gerichts und der Parteien,
  2. Die Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen sind fortlaufend einzutragen und zu nummerieren. Sind sie angefochten oder aufgehoben worden, so ist dies anzumerken. Eine Eintragung kann auch gelöscht werden, wenn sie aus einem anderen Grund für die Wohnungseigentümer keine Bedeutung mehr hat. Die Eintragungen, Vermerke und Löschungen sind unverzüglich zu erledigen und mit Datum zu versehen. Einem Wohnungseigentümer oder einem Dritten, den ein Wohnungseigentümer ermächtigt hat, ist auf sein Verlangen Einsicht in die Beschluss-Sammlung zu geben.
  3. Die Beschluss-Sammlung ist von dem Verwalter zu führen. Fehlt ein Verwalter, so ist der Vorsitzende der Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet, die Beschluss-Sammlung zu führen, sofern die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit keinen anderen für diese Aufgabe bestellt haben.