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Sonstige Urteile

27.02.2013

Die Versagung der Zustimmung zur Veräußerung erwächst in Bestandskraft; Verwalter kann nur eine Person sein.

Der Negativbeschluss ist nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Das gilt auch, wenn ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung zu Unrecht angenommen wurde.

Zwei Personen können nicht Verwalter sein.

BGH, Urteil vom 20.07.2012, V ZR 241/11