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Die Teilungserklärung kann die Bestimmung enthalten, dass der teilende Eigentümer bei Verkauf einer Einheit dem Erwerber Sondernutzungsrechte an bestimmten Flächen einräumen und dessen Inhalt näher bestimmen darf.
Die als “Außenstellplatz” bezeichnete Sondernutzungsfläche darf dann nicht zu einer Terrasse ausgebaut und als solche genutzt werden.
BGH, Urteil vom 22.06.2012, V ZR 73/11