Telefon
0211 / 355 83 14

Adresse
Graf-Adolf-Straße 80, 40210 Düsseldorf

Kontaktformular
zum Formular

Sonstige Urteile

20.02.2013

Im Gewerberaum ? Mietrecht muss die Minderung einem geringeren Gebrauchswert Rechnung tragen.

Wird die vertraglich vereinbarte “Mietfläche” unterschritten, darf nicht pauschal entsprechend der geringeren Fläche gemindert werden. Je nach Art der Nutzung der Flächen muss einem geringeren Gebrauchswert der fehlenden Flächen Rechnung getragen werden. Kellerräume haben demnach im Gewerberaummietrecht einen geringeren Gebrauchswert als Hauptmietflächen. Sie müssen im Gewerberaummietrecht bei Minderung separat beurteilt werden. Die Flächenberechnungsvorschriften der Wohnflächenverordnung sind im Gewerberaummietrecht grundsätzlich nicht anzuwenden.

BGH, Urteil vom 18.07.2012, XII ZR 97/09