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Sonstige Urteile

20.02.2013

Mietrecht ? Schimmel ist auch im Altbau ein Mangel, der zur Minderung berechtigt.

Kommt es bei herkömmlichem Nutzungsverhalten zur Bildung von Schimmel, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt, ist die Mietsache mangelhaft. Der Mieter kann Minderung und Beseitigung des Mangels verlangen. Nach Ablauf einer Nachfrist für den Vermieter stehen dem Mieter auch Kündigungs- und Schadensersdatzansprüche zu. Zudem kann er den Mangel dann selbst auf Kosten des Vermieters beseitigen.

Der Vermieter muss beweisen, dass die Art der Baukonstruktion des Hauses nicht mindestens mitursächlich für die Bildung von Schimmel ist. Erst danach muss der Mieter beweisen, dass Ursache für den Schimmel nicht sein fehlerhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten war.

AG Wedding, Urteil vom 01.07.2011, 15a C 58/10